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Brasilien |

Streit um Wahrheitskommission beigelegt

Der seit Wochen zwischen dem brasilianischen Verteidigungsministerium und dem Sekretariat für Menschenrechte herrschende Streit um die Einrichtung einer Wahrheitskommission zur Untersuchung von Menschenrechtsverbrechen während der Diktatur (1964 bis 1985) scheint vorerst beigelegt. Präsident Luiz Inacio Lula da Silva hat am Mittwoch nach einem Treffen mit Verteidigungsminister Nelson Jobim und dem Menschenrechtssekretär Paulo de Tarso Vannuchi angekündigt, eine für die Militärs inakzeptable Formulierung in dem Entwurf zur Einrichtung der Kommission zu ändern.

In der ursprünglich Ende Dezember verabschiedeten Fassung wurde von durch die "Kräfte der politischen Unterdrückung verübten Menschenrechtsverbrechen" gesprochen. Diese Passage soll nun abgemildert werden. Grundsätzlich soll jedoch an dem Plan der Regierung zur Einrichtung der Wahrheitskommission festgehalten werden.

Verteidigungsminister Jobim und führende Militärs hatten Ende Dezember mit ihrem Rücktritt gedroht, falls Präsident Lula den ursprünglichen Entwurf billigen sollte. Außerdem forderten die Militärs auch die Untersuchung der von oppositionellen Widerstandsgruppen verübten Verbrechen - eine Forderung, die scharfe Proteste von Menschenrechtsorganisationen hervorrief. Jobim scheint mitlerweile von dieser Forderung Abstand genommen zu haben. Nach dem Treffen mit Sekretär Vannuchi und dem Präsidenten erklärte er die Meinungsverschiedenheiten von seiner Seite aus für "geklärt".

Während der Militärdiktatur sollen etwa 20.000 Menschen von den Militärs gefoltert worden sein. Weitere 400 gelten als vermisst oder ermordet. Voraussichtlich im April wird der Kongress über die Einrichtung der Wahrheitskommission entscheiden. Unklar ist noch, ob der Oberste Gerichtshof das allgemeine Amnestiegesetz von 1979 aufheben wird. Ein entsprechender Antrag liegt dem Gericht zur Entscheidung vor. Das Amnestiegesetz sieht Straffreiheit sowohl für die Militärs wie auch für die Widerstanskämpfer vor. Juristen zweifeln jedoch seine Rechtsmäßigkeit an.

Quelle: kna

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