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Venezuela |

Amtseinführung von Präsident Hugo Chávez verschoben

Venezuelas Parlament hat am Dienstag, 8. Januar, einem Gesuch von Vizepräsident Nicolás Maduro nach einer Amtsvereidigung des im Ausland weilenden Staatspräsidenten Hugo Chávez vor dem Obersten Gericht stattgegeben. Man sei informiert worden, dass Chávez wegen »des Erholungsprozesses nicht vor dem Parlament« erscheinen könne, so eine Erklärung vom 8. Januar auf der Parlaments-Internetseite. Weil der Linkspolitiker lediglich von seiner Operation genese, könne nicht von einer dauerhaften Abwesenheit die Rede sein.

Dem am 7. Oktober 2012 mit großer Mehrheit im Amt bestätigten Chávez hatte die Nationalversammlung am 9. Dezember 2012 einstimmig die Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des Staatsgebietes gegeben. »Diese Genehmigung ist weiterhin voll gültig«, gab die Legislative bekannt. Damit gilt die Abwesenheit des 58-Jährigen de jure weiter als rechtens. Derweil trafen aus Washington Wünsche der Besserung für Chávez ein. Auch Staatsoberhäupter aus Brasilien, Argentinien, Uruguay und Bolivien stehen hinter dem Venezolaner.

Der wegen einer Krebserkrankung in einer Spezialklinik auf Kuba behandelte Ex-Militär sollte laut Verfassungsartikel 231 am morgigen 10. Januar vereidigt werden: »Der gewählte Kandidat/Kanditatin übernimmt das Amt des Präsidenten/in der Republik am 10. Januar des ersten Jahres seiner verfassungsgemäßen Amtszeit, per Amtseid vor der Nationalversammlung.« Maduro, der als Vize die Regierungsgeschäfte ausübt, bezog sich im Antrag an das Parlament auf den zweiten Absatz von 231: »Ist der Präsident/in der Republik im Falle eines vorübergehenden Grundes nicht in der Lage das Amt vor der Nationalversammlung anzutreten, so tut er dies vor dem Obersten Gericht«.

Ein fester Termin dafür wurde bisher nicht genannt. Die auch bei den Regionalwahlen im Dezember letzten Jahres unterlegene Opposition hatte zuletzt immer wieder Neuwahlen gefordert. Artikel 233 sieht bei »Tod, Rücktritt, oder Absetzung durch Anordnung des Obersten Gerichts« sowie »von einem durch das Oberste Gericht bestimmten Ärztegremium festgestellte und von der Nationalversammlung bestätigte dauerhafte körperliche oder geistige Unfähigkeit des Präsidenten/in« einen neuen Urnengang vor. Auch weil Artikel 5 der Verfassung festlegt, dass »die Souveränität unübertragbar beim Volk liegt« könne eine »Formalität« nicht dazu führen, dass der Wählerwille ignoriert werde, so die Parlamentserklärung. (bb)

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